Mit einer Bürgschaft ein finanzielles Risiko absichern
Bei der Auferlegung finanzieller Verpflichtungen, z. B. Kreditrückzahlungen oder Mietzahlungen, sichern sich Kreditgeber, Vermieter, Unternehmen oder Privatpersonen gegen einen möglichen Zahlungsausfall des Schuldners ab. Die Absicherung kann entweder über Sachwerte oder mittels einer Bürgschaft erfolgen. Bei Letzterer übernimmt ein Dritter – der Bürge – die Verpflichtung des Schuldners, die offenen Forderungen gegenüber dem Gläubiger zu erbringen.
Bestehen Zweifel daran, dass ein Kreditnehmer oder ein Mieter den ihm auferlegten Zahlungsverpflichtungen selbst nachkommen kann – wenn etwa Einkommen oder Eigenkapital zu niedrig sind –, wird vom Gläubiger oft ein Bürge verlangt.
Modelle einer Bürgschaft
Je nach Situation gibt es verschiedene Modelle einer Bürgschaft. Folgende kommen in der Praxis häufig vor:
- Ausfallbürgschaft:
Bei dieser Form der Bürgschaft verpflichtet sich ein Bürge, für die Hauptforderung des Gläubigers einzustehen. Sie kommt jedoch erst zum Tragen, wenn der Kreditgeber alles zur Geltendmachung seiner Forderungen gegen den Schuldner unternommen hat, bei Immobilienfinanzierungen etwa auch die Zwangsvollstreckung des Gebäudes oder Grundstücks. - Höchstbetragsbürgschaft:
In dieser Bürgschaft ist eine Höchstgrenze festgelegt, bis zu welcher der Bürge maximal haftet. Der Betrag kann dabei niedriger ausfallen als die gesamte Zahlungsverpflichtung des Schuldners. - Nachbürgschaft:
Diese Art der Bürgschaft bürgt gewissermaßen für eine Bürgschaft. Die Nachbürgschaft setzt voraus, dass es neben dem Hauptbürgen noch mindestens einen Nachbürgen gibt. Die Nachbürgschaft kann vom Gläubiger erst dann in Anspruch genommen werden, wenn der Hauptbürge nicht in der Lage ist, seiner Bürgschaft nachzukommen. - Mietbürgschaft:
Beziehen Personen mit geringem oder ohne Einkommen (z. B. Auszubildende oder Studenten) eine Wohnung, dient eine Bürgschaft dazu, die Miete bzw. deren Zahlung abzusichern. Hierbei bürgen meist die Eltern, ein Kreditinstitut (Bankbürgschaft) oder aber ein anderer Dienstleister, z. B. Anbieter von Mietkautionsversicherungen, für die Mieten, sollte diese der Mieter nicht selbst leisten können. - Zeitbürgschaft:
Hierbei verpflichtet sich der Bürge nur über einen festgelegten Zeitraum hinweg für den Schuldner zu haften. Ist dieser Zeitraum abgelaufen, erlischt auch die Bürgschaft
Der Bürgschaftsvertrag
Damit eine Bürgschaft rechtsgültig ist, muss diese schriftlich in einem Bürgschaftsvertrag aufgesetzt werden, welcher folgende zentrale Bestandteile enthalten muss:
- Angaben zu den Vertragspartnern Schuldner, Gläubiger, Bürge(n)
- Verpflichtungserklärung des Bürgen, Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger zu erbringen
- Bürgschaftserklärung:
Diese unterliegt dem Schriftformerfordernis, muss also ausschließlich in schriftlicher, nicht digitaler Form (nicht via E-Mail oder elektronisch), erstellt werden und bedarf mindestens folgender Angaben- Art der Bürgschaft
- Angaben zum Gläubiger (Sicherungsempfänger)
- Angaben zum Schuldner
- Angaben zum Bürgen
- Angaben zur Höhe der Forderung
- Angaben zu den Inhalten der Bürgschaft, zum Beispiel zu einem konkreten Darlehensvertrag
- Angaben zum Höchstbetrag der Bürgschaftssumme
- Angaben zur Laufzeit und gegebenenfalls zur Befristung der Bürgschaft
- Angaben zur möglichen Befreiung aus der Bürgschaft
- Bürgschaftsurkunde:
Die Bürgschaftsurkunde erhält der Gläubiger solange als Sicherheit, bis die Schuld vollständig abgetragen wurde. Danach wird die Bürgschaftsurkunde vom Gläubiger an den Bürgen ausgehändigt.
Beendigung einer Bürgschaft
In der Bürgschaftserklärung wird zu einer möglichen Befreiung aus der Bürgschaft zu lesen sein, dass diese nur aus wichtigem Grund möglich ist. Gründe für die Beendigung einer Bürgschaft können beispielsweise sein:
- Das Erlöschen der Hauptforderung
- Das Erlöschen der Bürgschaftsschuld, z. B. in einer Höchstbetragsbürgschaft
- Der Wechsel des Hauptschuldners
- Eine nicht formwirksam abgegebene Bürgschaftserklärung
- Eine sittenwidrig zustande gekommene Bürgschaftserklärung, zum Beispiel dann, wenn der Bürge mit dem Hauptschuldner emotional verbunden ist – in der Regel Eheleute, Kinder, andere nahe Angehörige und, wenn der Bürge durch die abgegebene Bürgschaft finanziell übermäßig überfordert wird.