Steigendes Risiko: Stürme treten häufiger auf
Während Stürme früher eher eine Randerscheinung waren, treten sie heute vermehrt auf. Der GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.) warnt Immobilienbesitzer deshalb vor einem erhöhten Risiko durch Sturmschäden. Besonders gefährdet sind Gebäude, deren Standorte dem Wind eine große Angriffsfläche bieten, etwa auf Bergkuppen, freien Flächen oder in Hanglagen.
Die Entstehung von Stürmen hängt mit dem Druckausgleich zwischen unterschiedlich stark erwärmten Luftschichten und den daraus resultierenden Hoch- und Tiefdruckgebieten zusammen. Luft aus Hochdruckgebieten strömt zu Gebieten mit niedrigem Luftdruck, um einen Druckausgleich herzustellen. Dabei entstehen Winde. Je größer der Druckunterschied ist, desto stärker ist auch der Wind – daraus kann im schlimmsten Fall ein Sturm oder Orkan erwachsen.
Sturmschaden: Welche Versicherung zahlt welchen Schaden?
Zahlt bei einem Sturmschaden die Gebäudeversicherung, die Hausratversicherung oder eine andere Absicherung?
Sturmschäden in der Gebäudeversicherung
Die Wohngebäudeversicherung ist die wichtigste Versicherung gegen Sturmschäden an Ihrem eigenen Gebäude. Werden die Immobilie selbst, die Nebengebäude oder fest mit den Objekten verbundene Teile beschädigt oder zerstört, zahlt die Wohngebäudeversicherung für die Wiederherstellung des vorherigen Zustands. Die Versicherung gegen Sturmschäden zahlt auch, wenn der Baum des Nachbarn auf Ihre Immobilie oder Ihr Grundstück fällt. Selbst wenn dieser keine Schäden am Gebäude verursacht, kommt die Versicherung tarifabhängig auch für den Abtransport des Baumstamms auf.
Schon gewusst? Wollen Sie Ihre Immobilie gegen weitere Naturgefahren wie Überschwemmung, Starkregen oder Rückstau absichern? Die Elementarversicherung ergänzt Ihre Gebäudeversicherung um die Absicherung gegen erweiterte Elementarschäden.
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Hausratversicherung für Sturmschäden am Hausrat
Weht ein Sturm Dachziegel fort, hinterlässt das eine Öffnung in der Dacheindeckung, durch die Regen ungehindert eindringen kann. Wird dadurch Ihr Hausrat wie Möbel, Teppiche oder elektronische Geräte beschädigt, zahlt dafür Ihre Hausratversicherung. Sie umfasst Schäden an Besitztümern, die sich im Gebäude befinden, jedoch nicht fest mit ihm verbunden sind.
Weitere Versicherungen, die für Sturmschäden einstehen
Je nach Situation kann auch in den folgenden Versicherungen ein Versicherungsfall vorliegen:
- Glasversicherung:
Beschädigung von Dach- oder Fassadenfenstern durch Hagel, sofern nicht in der Wohngebäudeversicherung abgesichert - Kfz-Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung:
Regulierung von Schäden an Ihrem Fahrzeug infolge umhergewirbelter Gegenstände
Sturmschaden-Versicherung zahlt nicht:
Wann eine Pflichtverletzung vorliegt
Die Versicherung gegen Sturmschäden zahlt nur dann, wenn Sie Ihren vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen sind. Sie kann die Leistung verweigern oder mindern, wenn der Immobilienbesitzer eine dieser Pflichten vernachlässigt hat:
- Schadensminderungspflicht:
Können Sie weitere Schäden verhindern, etwa, indem Sie einen Schaden am Dach provisorisch verschließen oder bei eindringendem Regen umgehend mit der Trocknung beginnen? Dann müssen Sie entsprechende Maßnahmen einleiten. - Obliegenheit:
Als Versicherungsnehmer sind Sie dazu verpflichtet, einen aufgetretenen Schaden unverzüglich der Versicherung zu melden. Versäumen Sie dies, kann die Haftung der Versicherung für Folgeschäden eingeschränkt sein. - Verkehrssicherungspflicht:
Als Hausbesitzer müssen Sie regelmäßig überprüfen, ob von Ihrem Haus und Grundstück eine Gefahr für Dritte ausgeht und sich alles in einem sicheren Zustand befindet. So sollten Sie etwa regelmäßig Ihr Dach auf Mängel untersuchen.
Die Versicherung zahlt einen Sturmschaden ab Windstärke 8. Wird die Mindestgeschwindigkeit von 62 bis 74 km/h nicht erreicht, müssen Sie in der Regel selbst für den Schaden aufkommen.
Sturmschaden der Versicherung melden: Welche Frist gilt?
Sie sind verpflichtet, der Versicherung den Sturmschaden unverzüglich zu melden. Dies bedeutet: Sie müssen sich „ohne schuldhaftes Zögern“ und somit am besten direkt nach der Kenntnisnahme des Schadens an Ihre Versicherung wenden. Eine konkrete Frist gibt es dafür in der Regel nicht.
Sie müssen für die Schadensmeldung an die Versicherung zudem keine Vorlage verwenden, denn sie darf formlos erstattet werden. Ob telefonisch, online, postalisch oder per Fax – wichtig ist nur, dass die Meldung möglichst frühzeitig erfolgt.
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Versicherung gegen Sturmschaden:
Leistungen im Überblick
Die Wohngebäudeversicherung übernimmt Kosten, die im Rahmen der Beseitigung von Sturmschäden am Haus anfallen. Hierzu zählen teils tarifabhängig unter anderem:
- Reparatur und Instandsetzung beschädigter Gebäudeteile
- Kosten für die Planung und den Wiederaufbau einer gleichwertigen Immobilie
- Aufwendungen für die Beseitigung von Sturmschäden an Nebengebäuden
- Kosten für den Abtransport entwurzelter Bäume
- Ersatz von entgangenen Mieteinnahmen
- Übernahme der Kosten für eine alternative Unterbringung während der Arbeiten
Häufige Fragen und Antworten kurz erklärt
Entsteht an Ihrer Markise ein Sturmschaden, zahlt die Versicherung nicht, wenn diese vor dem Sturm ausgefahren war. So haben Richter des Amtsgerichts München festgestellt, dass Versicherte grob fahrlässig handeln, wenn sie ihre Markise trotz eines aufziehenden Sturms nicht einfahren (Urteil vom 14. Januar 2009, Az. 112 C 31663/08). Welche Versicherung zahlt, hängt von der Markise ab: Ist sie fest mit dem Gebäude verbunden, tritt die Wohngebäudeversicherung ein. Eine nicht fest verbundene Markise (z. B. Klemm- oder Standmarkise) ist über die Hausratversicherung geschützt.
Trägt der Sturm Gegenstände von Ihrem Grundstück durch die Luft (z. B. Dachziegel, Blumentöpfe) und beschädigt etwa das Fenster des Nachbarn, so ist dies bei entsprechendem Verschulden ein Fall für Ihre Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung. Anders gelagert ist der Fall jedoch, wenn Gegenstände im Eigentum Dritter Ihre Immobilie beschädigen. In diesem Fall melden Sie den Schaden zunächst Ihrer Versicherung. Diese nimmt gegebenenfalls den Eigentümer des Gegenstands in Regress.