Wie finde ich heraus, ob ich Anspruch auf die Wohnungsbauprämie habe?
Die Prämienberechtigung ist in den §§ 1, 2, 2a, Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG 1996) geregelt.
Anspruch auf die Wohnungsbauprämie haben Sie, wenn Sie
- mindestens 16 Jahre alt oder Vollwaise sind
- in Deutschland leben und unbeschränkt steuerpflichtig* sind
*Unbeschränkt steuerpflichtig ist, wer in Deutschland seinen Wohnsitz hat und dessen sämtliche inländischen und ausländischen Einkünfte der Besteuerung in Deutschland unterliegen. Eine beschränkte Steuerpflicht läge hingegen vor, wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Steuerpflichtigen im Ausland liegt.
Ihre Sparbeiträge in den Bausparvertrag dürfen keine vermögenswirksamen Leistungen sein, für die ein Anspruch auf eine Arbeitnehmersparzulage besteht.
Hinweis:
Zahlen Sie vermögenswirksame Leistungen in einen Bausparvertrag ein und haben aufgrund der Überschreitung von Einkommensgrenzen keinen Anspruch auf eine Arbeitnehmersparzulage, können Sie die Wohnungsbauprämie beantragen, wenn Sie die entsprechenden Bedingungen erfüllen. So soll eine Doppelförderung vermieden werden.
Ihr zu versteuerndes Einkommen darf eine bestimmte Einkommensgrenze in Abhängigkeit vom Familienstand nicht überschreiten.
Die Einkommensgrenze des zu versteuernden Einkommens liegt bei
- Alleinstehenden bei 35.000 Euro und bei
- Verheirateten/Verpartnerten bei 70.000 Euro pro Jahr
Hinweis:
Beachten Sie bitte, dass das zu versteuernde Einkommen unterhalb des Jahresbruttogehalts bzw. des Jahresbruttolohns liegt.
Der Mindestsparbeitrag in den Bausparvertrag darf pro Jahr 50,00 Euro nicht unterschreiten.
Wie hoch ist die Wohnungsbauprämie?
Die Höhe der Wohnungsbauprämie ist in § 3 Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG 1996) geregelt. Sie beträgt 10 % der im Sparjahr geleisteten prämienbegünstigten Aufwendungen / Sparbeiträge.
Prämienbegünstigt sind Aufwendungen / Sparbeiträge je Kalenderjahr bei
| bis maximal zu | 700 € |
| bis maximal zu | 1.400 € |
Die maximale Wohnungsbauprämie je Kalenderjahr beträgt bei
| 70 € |
| 140 € |
Was sind prämienbegünstigte Aufwendungen?
Die prämienbegünstigten Aufwendungen sind im § 2 Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG 1996) geregelt.
Zu den prämienbegünstigten Aufwendungen für den Erhalt der Wohnungsbauprämie zählen
- Beiträge an Bausparkassen, sofern diese als vermögenswirksame Leistungen nicht über eine Arbeitnehmersparzulage gefördert werden
- Aufwendungen für den ersten Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften
- Beiträge in Sparverträge mit festgelegten Sparraten, wenn die angesparten Sparbeiträge und die Wohnungsbauprämie zum Bau oder Erwerb selbst genutzten Wohneigentums oder zum Erwerb eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts verwendet werden
- Beiträge nach Art von Sparverträgen mit festgelegten Sparraten, die mit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen abgeschlossen werden, wenn die angesparten Sparbeiträge und die Wohnungsbauprämie zum Bau oder Erwerb selbst genutzten Wohneigentums oder zum Erwerb eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts verwendet werden.
Wie wird die Wohnungsbauprämie beantragt?
Gemäß § 4 (1) Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG 1996) entsteht der Anspruch auf die Wohnungsbauprämie mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die prämienbegünstigten Aufwendungen geleistet wurden.
Sie können die Wohnungsbauprämie gemäß § 4 (2) Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG 1996) bis zu 2 Jahre rückwirkend beantragen. Den Antrag stellen Sie bei dem Unternehmen / Anlageinstitut, an welches Sie Ihre prämienbegünstigten Aufwendungen / Sparbeiträge geleistet haben.
Bausparkassen senden zum Jahresanfang das jeweilige Antragsformular auf Wohnungsbauprämie gemeinsam mit dem Jahreskontoauszug für das zurückliegende Kalenderjahr an ihre Bausparer(innen). Der jeweilige Antrag muss von den Bausparer(innen) entsprechend ausgefüllt und unterschrieben wieder an die jeweilige Bausparkasse zurückgesendet werden.
Antragsteller(innen) haben die Pflicht, Änderungen ihrer persönlichen Verhältnisse, die zur Minderung oder zum Wegfall des Anspruchs auf Wohnungsbauprämie führen, dem Unternehmen / Anlageinstitut mitzuteilen, an welches sie Ihre prämienbegünstigten Aufwendungen / Sparbeiträge geleistet haben.
Was ist bei der Auszahlung der Wohnungsbauprämie zu beachten?
Die Wohnungsbauprämie wird von den Bausparkassen nach erfolgter Zuteilung des Bausparvertrages mit Auszahlung der Bausparsumme nicht vor Ablauf einer Sperrfrist von 7 Jahren fällig,
wenn der / die Bausparer(in) die empfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar für wohnwirtschaftliche Zwecke verwendet.
Zu den wohnwirtschaftlichen Zwecken in diesem Sinne zählen u. a.
- der Bau, der Erwerb, die Sanierung, Modernisierung oder Renovierung von Wohnimmobilien
- der Kauf von Bauland zum Zweck der Errichtung von Wohngebäuden
- der Erwerb von Erbbaurechten
- der Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften
- der Erwerb eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts (z. B. in Alten- und Pflegeheimen)
- die Umschuldung von Darlehen, wenn diese für vorgenannte wohnwirtschaftliche Zwecke Verwendung gefunden haben.
Wird die Wohnungsbauprämie nicht für wohnwirtschaftliche Zwecke verwendet oder der Sparvertrag innerhalb der Sperrfrist von 7 Jahren aufgelöst, besteht ein Anspruch des Finanzamtes auf die Rückforderung der Wohnungsbauprämie.
Der Anspruch des Finanzamtes auf Rückforderung der Wohnungsbauprämie wegen einer fehlenden wohnwirtschaftlichen Verwendung entfällt, wenn
- der / die Bausparer(in) bei Vertragsabschluss das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte; diese Regelung kann nur einmal in Anspruch genommen werden
- der / die Bausparer(in) arbeitslos geworden ist, die Arbeitslosigkeit mindestens ein Jahr ununterbrochen bestanden hat und zum Zeitpunkt der Auszahlung der Wohnungsbauprämie noch besteht (sozialer Härtefall)
- der / die Bausparer(in) oder sein(e) nicht dauernd von ihm getrennte(r) Ehepartner(in) gestorben oder völlig erwerbsunfähig geworden ist.
Sie sollten sich also schon vor Beantragung der Wohnungsbauprämie darüber im Klaren sein, wie Sie diese Prämie nach Auszahlung am besten wohnwirtschaftlich verwenden können. Die Überprüfung der Verwendung der Wohnungsbauprämie zu wohnwirtschaftlichen Zwecken erfolgt durch die jeweilige Bausparkasse.
Ist die Wohnungsbauprämie zu versteuern?
Im § 6 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes (WoPG 1996) ist geregelt, dass Wohnungsbauprämien nicht zu den Einkünften im Sinne des Einkommenssteuergesetzes zählen.
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