Wofür kann ein Makler eine Provision verlangen?
Ein Immobilienmakler kann vom Eigentümer einer Immobilie beauftragt werden, Kauf- oder Mietinteressenten zu finden. Aber auch Interessenten, die eine Immobilie mieten oder erwerben wollen, können einen Immobilienmakler beauftragen. Wurde vom Makler ein Interessent oder das richtige Objekt gefunden, führt der Makler in der Regel die Besichtigungstermine durch. Besteht zwischen Eigentümer und Interessenten Einvernehmen, erhält der Makler nach einer erfolgreichen Vermittlung für seine Maklertätigkeit eine Maklerprovision.
Hinweis: Seit dem 23.12.2020 ist im „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ geregelt, dass ein wirksamer Maklervertrag der Textform bedarf, damit der Immobilienmakler seinen Provisionsanspruch geltend machen kann [siehe § 656a BGB]. Im Gegensatz zur Schriftform müssen der Makler und sein Auftraggeber diesen Maklervertrag nicht unterschreiben, stattdessen genügt die Textform, beispielsweise eine E-Mail.
Wie hoch ist die Maklerprovision?
Die Provisionssätze für die Maklerprovision variieren je nach Bundesland zwischen 5,95 % und 7,14 % vom Kaufpreis, zuzüglich gesetzlich gültiger Mehrwertsteuer.
Nachstehender Tabelle können Sie die unterschiedlichen Provisionssätze der Maklerprovision entnehmen, die sich in den jeweiligen Bundesländern durchgesetzt haben, jedoch vom Immobilienmakler abweichend geregelt werden können:
Bundesland | Maklerprovision |
---|---|
Baden-Württemberg | 7,14 % |
Bayern | 7,14 % |
Berlin | 7,14 % |
Brandenburg | 7,14 % |
Bremen | 5,95 % |
Hamburg | 6,25 % |
Hessen | 5,95 % |
Mecklenburg-Vorpommern | 5,95 % |
Niedersachsen | 7,14 % |
Nordrhein-Westfalen | 7,14 % |
Rheinland-Pfalz | 7,14 % |
Saarland | 7,14 % |
Sachsen | 7,14 % |
Sachsen-Anhalt | 7,14 % |
Schleswig-Holstein | 7,14 % |
Thüringen | 7,14 % |
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Das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ hat mit Wirkung ab dem 23.12.2020 geregelt, dass Verkäufer einer Immobilie, die zum Zwecke der Vermittlung einen Makler beauftragt haben, die Maklerprovision nicht mehr in voller Höhe dem privaten Käufer einer Wohnimmobilie anlasten dürfen. Das Gesetz verfolgt dabei die Zielstellung, die für private Käufer von Wohnimmobilien entstehenden Kaufnebenkosten zu senken.
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Wer zahlt die Maklerprovision?
Die Verteilung der Maklercourtage gestaltet sich seit der Einführung des „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ – insbesondere für private Käufer ausschließlich von Wohnungen oder Einfamilienhäusern – fairer.
Das Gesetz regelt die Kostenverteilung wie folgt:
- Der Makler schließt jeweils mit dem Verkäufer und dem Käufer einen Maklervertrag. Verkäufer und Käufer zahlen nach erfolgreicher Vermittlung jeweils 50 % der Maklerprovision. Vereinbart der Makler mit einer Partei, dass er für diese unentgeltlich tätig wird, kann er von der anderen Partei ebenfalls keine Maklerprovision erwarten [siehe auch § 656c BGB].
- Hat nur der Verkäufer oder nur der private Käufer einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses einen Maklervertrag abgeschlossen und wird über eine Vereinbarung die jeweils andere Partei zur Zahlung einer Maklerprovision verpflichtet, bleibt der Auftraggeber des Maklers in der Pflicht, mindestens 50 % der Maklerprovision zu bezahlen. Die andere Partei muss erst dann ihren Anteil der Maklerprovision bezahlen, wenn der Auftraggeber oder der Makler den Nachweis erbringt, dass der Auftraggeber seinen Anteil an der Maklerprovision bezahlt hat [siehe auch § 656d BGB].
Das bedeutet für den Käufer einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses, dass von ihm nur noch maximal 50 % der Maklerprovision verlangt werden dürfen, wenn der Verkäufer den Makler bestellt hat. Der Käufer ist zudem nur dann zur Zahlung der Maklerprovision verpflichtet, wenn der Makler nachweisen kann, dass seine Tätigkeit ausschlaggebend für den Verkauf der Immobilie war.
Fällig ist die Maklerprovision in der Regel 7 bis 14 Tage nach Unterzeichnung des Kaufvertrags, wenn nicht anders vereinbart.
Wichtig für Käufer: Die Maklerprovision sollte als Bestandteil der Kaufnebenkosten vorzugsweise mit Eigenkapital finanziert werden.
Häufige Fragen und Antworten kurz erklärt
Haben der Eigentümer und sein Kauf- oder Mietinteressent ohne die Vermittlung eines Maklers zusammengefunden, dann wird keine Maklerprovision fällig.
Beim privaten Kauf einer selbstgenutzten Wohnung oder eines selbstgenutzten Eigenheims kann der Käufer die Maklerprovision steuerlich nicht absetzen. Wird hingegen die Immobilie vermietet, zählt die Maklerprovision zu den Gesamtanschaffungskosten und wirkt sich so im Rahmen der Abschreibung der Immobilie (AfA) steuermindernd aus.