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Der Erbbauzins als Nutzungsgebühr von Grundstücken Dritter

Erwirbt oder erbt ein Verbraucher das Nutzungsrecht für ein Grundstück eines Dritten, so verpflichtet er sich, über eine bestimmte Laufzeit einen Erbbauzins für die Erbpacht zu zahlen. Dieser ist gesetzlich im Erbbaurechtsgesetz geregelt und zwischen Erbbaurechtsgeber und Erbbaurechtsnehmer frei verhandelbar. Die Höhe des Erbbauzinses errechnet sich in der Regel über den Grundstückswert und beträgt meist etwa 3 bis 5 % von diesem. Auch die Laufzeit ist nicht gesetzlich vorgeschrieben und kann von Erbbaurechtsgeber und -nehmer bestimmt werden.

Sowohl die Höhe des Erbbauzinses als auch die Dauer, über die er geleistet werden muss, müssen vor Beginn der vertraglichen Verpflichtung geregelt werden. Da sich der Wert eines Grundstückes jedoch während der Laufzeit verändern kann, wird ebenfalls eine sogenannte Wertsicherungsklausel beigefügt, über die sich die Zahlungen anpassen lassen. Für gewöhnlich ist für die Berechnung der Wertsicherung der Verbraucherpreisindex heranzuziehen. Im Erbbaurechtsgesetz ist jedoch auch eine Kappungsgrenze für die Erhöhung des Erbbauzinses vorgesehen. Diese verhindert, dass bei einer Wertsteigerung über die seit Vertragsabschluss bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus die Zinszahlung unverhältnismäßig hoch ansteigt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der neue Grundstückseigentümer während der Laufzeit bestimmte Bauwerke errichtet, etwa Wohngebäude.

Aus finanzieller Sicht sinnvoll ist die Inanspruchnahme des Erbbaurechts nur dann, wenn die gesamten Aufwendungen für den Erbbauzins die Höhe des Kaufpreises eines vergleichbaren Grundstücks unterschreiten. 

Wer dagegen eine Baufinanzierung für eine gleichwertige Immobilie oder ein Grundstück ohne Erbpacht anstrebt, wird zwar zunächst mit höheren Kaufpreisen konfrontiert, erwirbt jedoch im Gegenzug auch den Grund und Boden mit allen Rechten und Pflichten.

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