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Bereitstellungszinsen bei verzögertem Kreditabruf

Bereitstellungszinsen werden von Kreditgebern für den Zeitraum erhoben, der zwischen der Bereitstellung des Kredits und dem Abruf des Kredites durch den Kreditnehmer liegt. Kreditgeber räumen Kreditnehmern meist einen Zeitraum zwischen einem Monat und 12 Monaten ein, in denen vom Kreditnehmer keine Bereitstellungszinsen bezahlt werden müssen. 

Wenn also eine Baufinanzierung beantragt wurde und der Darlehensnehmer sein Darlehen innerhalb der im Darlehensvertrag vereinbarten bereitstellungszinsfreien Zeit abruft, werden keine Bereitstellungszinsen fällig.

Bereitstellungszinsen können z. B. dann anfallen, wenn beim Hausbau die Auszahlung des Baudarlehens in Teilen je nach Baufortschritt erfolgt und bei Auszahlung von Teilen des Darlehens die vertraglich vereinbarte bereitstellungszinsfreie Zeit bereits abgelaufen ist. 

Vor Ablauf dieser Frist ist vom Darlehensnehmer nur der vereinbarte Sollzins auf die bereits ausgezahlte Darlehenssumme zu zahlen.  

Die Bereitstellungszinsen betragen je nach vertraglicher Vereinbarung ungefähr 0,25 % des noch nicht ausgezahlten Kreditbetrags pro Monat, also etwa 3,00 % p. a. Die tatsächliche Höhe  der Bereitstellungszinsen variiert von Bank zu Bank. 

Sind für den Bau einzelner Bauabschnitte festgelegte Termine mit dem Bauträger vereinbart, können Sie von ihm die Bereitstellungszinsen zurückfordern, sollte die Fertigstellung nicht bis zum vereinbarten Zeitpunkt eingehalten werden. Bauunternehmer sind bei Vertragsverletzungen dazu verpflichtet, Schadensersatz zu leisten. Planen Sie, eine Immobilie zum Teil oder vollständig zu vermieten, sind die Bereitstellungszinsen als Herstellungskosten steuerlich absetzbar. Dies ist jedoch nur für das Jahr möglich, in dem die Bereitstellungszinsen gezahlt wurden. Sie können Bereitstellungszinsen vermeiden, indem Ihr Bausparvertrag, Eigenkapital und Ihr Kredit optimal aufeinander abgestimmt werden.

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