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Auflassungsvormerkung: Sicherung von Erwerbsrechten

Bei einem Immobilienkauf bzw. -verkauf erfolgt die Einigung von Veräußerer und Erwerber über die sogenannte Auflassung. Diese regelt diverse Aspekte des Eigentumsübergangs und ist wesentlicher Bestandteil des Kaufvertrags – sie besiegelt diesen gewissermaßen. Um sich den Kaufanspruch jedoch schon im Vorfeld zu sichern, können Interessenten diesen vormerken lassen.

Eine Auflassungsvormerkung wird im Grundbuch lediglich temporär eingetragen, ist jedoch ein gültiges Sicherungsmittel. Nach der Eintragung darf der derzeitige Eigentümer keine Änderungen im Grundbuch mehr vornehmen, die Immobilie also nicht beleihen oder sie über Verkauf oder Schenkung an Dritte übertragen, solange die Vormerkung besteht. Lediglich eine Vermietung ist möglich. Zudem können Veräußerer von Immobilien nicht mehr vom Geschäft zurücktreten, sobald sie einer Auflassungsvormerkung zustimmen. Auch im Fall einer Insolvenz eines Bauträgers steht dem Käufer weiterhin das Recht am Grundstück zu. Zudem können Veräußerer die Auflassungsvormerkung nur löschen lassen, wenn der Käufer dem einwilligt, also ein freiwilliger Verzicht vorliegt, oder wenn der Interessent vertraglichen Pflichten nicht nachkommt, etwa den Kaufpreis nicht aufbringen kann.

Eine Auflassungsvormerkung unterliegt keiner Verjährung, da sie lediglich eine Rechtsänderung ankündigt. Die Dauer, über die eine Vormerkung bestehen kann, hängt unter anderem davon ab, wie schnell sich die nötigen Änderungen im Grundbuch realisieren lassen. Hierfür muss der Verkäufer vorher bestehende Belastungen (etwa Grundpfandrechte) tilgen, während der Käufer gezwungen ist, die Finanzierung sicherzustellen. In der Regel sollte eine Auflassungsvormerkung in ein bis zwei Monaten beendet werden können.

Die Kosten für eine Auflassungsvormerkung belaufen sich auf etwa die Hälfte der Gebühren für den Grundbucheintrag. Diese sind in der Gebührenordnung des Grundbuchamts geregelt. Meist belaufen sich die Kosten für eine Vormerkung auf etwa 0,3 bis 0,5 % des Kaufpreises. Hinzu kommen die Honorare für den Notar.

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