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Auflassung: Übertragung von Eigentumsrechten

Bei einer Auflassung handelt es sich um eine grundstücksrechtliche Notwendigkeit, bei der sich Veräußerer und Erwerber über die Eigentumsübertragung eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts einigen. Sie ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den Paragraphen 925 und 873 I geregelt. Eine Auflassungserklärung muss immer bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragspartner vor einer zuständigen Stelle, etwa einem Notar, schriftlich erfolgen.

Die Auflassung ist Bestandteil des notariellen Kaufvertrages beim Grundstückserwerb und bedingt die Eintragung des Käufers in das Grundbuch, um ihn als neuen Eigentümer auszuweisen. Aus diesem Grund wird sie in der Praxis meist zeitgleich mit der Unterzeichnung aller weiteren nötigen Dokumente durchgeführt. Auflassungen lassen sich weder von Käufern noch von Verkäufern an bestimmte Bedingungen koppeln und dürfen ebenfalls nicht unter einer Zeitbestimmung bzw. Befristung erfolgen. Dies ist lediglich über den Grundbucheintrag möglich.

Vor einer Auflassung wird in der Regel eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch vorgenommen. Hierbei handelt es sich um einen temporären Eintrag, der den Eigentumsübergang ankündigt. Ist er erfolgt, so darf der Veräußerer keine weiteren Änderungen im Grundbuch vornehmen. So ist es zum Beispiel nicht möglich, neue Belastungen einzutragen, das Grundstück an andere Personen zu übertragen oder Mietverträge abzuschließen. Eine Vormerkung sichert also den kaufrechtlichen Anspruch des Käufers und gibt Dritten, die den Grundbuchauszug der Immobilie einsehen, Auskunft darüber, dass bereits ein Kaufvertrag existiert, der sich gerade in der Abwicklung befindet.

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